1.2 – Änderungen in der Rechnungslegung

Im Jahr 2018 erstmals angewandte Rechnungslegungsvorschriften

IFRS 9 „Finanzinstrumente“

IFRS 9 „Finanzinstrumente“ wurde von der Europäischen Union im vierten Quartal 2016 übernommen und zum 1. Januar 2018 erstmals durch BASF angewendet.

IFRS 9 enthält insbesondere neue Vorschriften zu Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten, grundlegende Änderungen bezüglich der Bilanzierung von Wertminderungen bestimmter finanzieller Vermögenswerte sowie überarbeitete Regelungen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Bei der Bewertung von Finanzinstrumenten hält IFRS 9 an den bisherigen Wertmaßstäben „fortgeführte Anschaffungskosten“ und „beizulegender Zeitwert“ (Fair Value) fest und unterscheidet weiterhin zwischen erfolgswirksamer und erfolgsneutraler Erfassung von Zeitwertänderungen.

Die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten gemäß IFRS 9 basieren zum einen auf der sogenannten Zahlungsstrombedingung (ausschließlich Zahlungsströme aus Zinsen und Kapitalrückzahlung), das heißt der konkreten Ausgestaltung der vertraglich vereinbarten Zahlungsströme eines einzelnen finanziellen Vermögenswerts. Zum anderen hängen sie auch vom Geschäftsmodell ab, nach dem Portfolios finanzieller Vermögenswerte gesteuert werden.

Die Berücksichtigung von Wertminderungen auf finanzielle Vermögenswerte, die nicht erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden, erfolgt unter IFRS 9 im Gegensatz zu IAS 39 nicht erst dann, wenn objektive Hinweise auf eine Wertminderung bestehen. Stattdessen sind Wertminderungen auch für erwartete Kreditverluste zu berücksichtigen. Deren Ausmaß wird zum einen durch das Kreditrisiko eines finanziellen Vermögenswerts, aber auch durch die Veränderung seines jeweiligen Kreditrisikos determiniert: Sofern sich das Kreditrisiko des finanziellen Vermögenswerts seit dessen erstmaliger bilanzieller Erfassung signifikant erhöht hat, erfolgt grundsätzlich die Berücksichtigung von über die gesamte Laufzeit eines Vermögenswerts erwarteten Kreditverlusten. Hat sich das Kreditrisiko im genannten Zeitraum hingegen nicht signifikant erhöht, werden grundsätzlich lediglich die innerhalb der nächsten zwölf Monate erwarteten Kreditverluste als Wertminderung erfasst. Abweichend von diesen Vorgaben werden entsprechend eines vereinfachten Ansatzes beispielsweise auf Forderungen aus Leasingtransaktionen sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen stets die über die jeweilige Gesamtlaufzeit erwarteten Kreditverluste als Wertminderung berücksichtigt.

IFRS 9 enthält zudem neue Regelungen zur Anwendung von Hedge Accounting, um die Risikomanagementaktivitäten eines Unternehmens besser darzustellen, insbesondere im Hinblick auf die Steuerung nichtfinanzieller Risiken.

Die Erstanwendung von IFRS 9 erfolgt bei BASF entsprechend der modifizierten retrospektiven Methode, das heißt ohne die Anpassung von Vergleichsinformationen der Vorperioden, die weiterhin nach IAS 39 dargestellt werden.

Bei BASF führte die Einführung der Zahlungsstrombedingung insbesondere zur Reklassifizierung von Wertpapieren, die gemäß IAS 39 der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ (Available for Sale) zugeordnet waren und mithin bilanziell zum Fair Value mit der Erfassung von Fair-Value-Änderungen im Sonstigen Ergebnis folgebewertet wurden. Sofern die aus diesen Wertpapieren resultierenden vertraglichen Zahlungen nicht ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen darstellen, sind sie in der Bilanz ebenfalls zum Fair Value zu bewerten, jedoch erfolgt die Erfassung von Fair-Value-Änderungen unmittelbar im Ergebnis nach Steuern. Des Weiteren führte die Zahlungsstrombedingung in geringem Ausmaß zur Veränderung der Folgebewertung von gemäß IAS 39 zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten sonstigen Forderungen. Diese werden nun in der Bilanz mit ihrem Fair Value bewertet, sofern die aus ihnen resultierenden Zahlungen nicht ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen darstellen. Fair-Value-Änderungen dieser sonstigen Forderungen werden erfolgswirksam im Ergebnis nach Steuern erfasst.

Die Festlegung des Geschäftsmodells für Portfolios finanzieller Vermögenswerte hat bei BASF Implikationen für die Bilanzierung von Wertpapieren, die gemäß IAS 39 der Kategorie „Available for Sale“ zugeordnet wurden und gemäß IFRS 9 nicht aufgrund der Zahlungsstrombedingung verpflichtend zum Fair Value bewertet werden. Sofern diese Wertpapiere mit der Absicht gesteuert werden, die vertraglich vereinbarten Zahlungsströme zu vereinnahmen, erfolgt die Folgebewertung im Einklang mit den Regelungen des IFRS 9 zu fortgeführten Anschaffungskosten. Werden die genannten Wertpapiere der Kategorie „Available for Sale“ hingegen auch mit der Absicht gesteuert, Zahlungsströme aus ihrer Veräußerung zu generieren, erfolgt die Folgebewertung zum Fair Value; Fair-Value-Änderungen werden erfolgsneutral im Sonstigen Ergebnis erfasst.

Die Berücksichtigung von Wertminderungen aufgrund erwarteter Verluste hat bei BASF insbesondere Auswirkungen auf den Wertansatz von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus ergeben sich Auswirkungen auf die Buchwerte von sonstigen Forderungen, die Finanzinstrumente darstellen. Die nachfolgende Tabelle stellt die Auswirkungen des Übergangs von IAS 39 zu IFRS 9 auf die Buchwerte zum 31. Dezember 2017 je Kategorie von Finanzinstrumenten dar:

Überleitung der Buchwerte von finanziellen Vermögenswerten (Millionen €)

IAS 39 zum 31.12.2017

Veränderungen aufgrund von

IFRS 9 zum 01.01.2018

 

 

Buch­werte

Bewer­tungs­kategorien 1

Änderungen der Be­wertungs­kategorie

Änderungen der Be­wertungs­parameter

Buch­werte

 

Bewer­tungs­kategorien 1

1

AfS: Available for Sale (zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte)
AC: Amortized Cost (zu fortgeführten Anschaffungskosten)
FVTOCI: Fair Value through Other Comprehensive Income (zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Gesamtergebnis)
(a)FVTPL: (at) Fair Value through Profit or Loss (erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert)
HtM: Held to Maturity (bis zur Endfälligkeit zu halten)
LaR: Loans and Receivables (Kredite und Forderungen)

Beteiligungen

 

482

AfS

482

Beteiligungen

FVTPL

Forderungen aus Finanzierungs­leasing

 

29

n.a.

29

Forderungen aus Finanzierungsleasing

AC

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

 

11.190

LaR

–28

11.162

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

AC

 

 

 

 

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

FVTPL

Derivate – kein Hedge Accounting

 

340

aFVTPL

340

Derivate – kein Hedge Accounting

FVTPL

Derivate – Hedge Accounting

 

72

n.a.

72

Derivate – Hedge Accounting

FVTOCI

Übrige Forderungen und sonstiges Vermögen

 

1.508

LaR

0

–6

1.502

Übrige Forderungen und sonstiges Vermögen

AC

 

 

 

 

0

0

Übrige Forderungen und sonstiges Vermögen

FVTPL

Wertpapiere – AfS

 

175

AfS

–141

–1

33

Wertpapiere

FVTOCI

 

 

 

 

13

0

13

Wertpapiere

AC

 

 

 

 

128

128

Wertpapiere

FVTPL

Wertpapiere – HtM

 

1

HtM

1

Wertpapiere

AC

 

 

 

 

Wertpapiere

FVTOCI

 

 

 

 

Wertpapiere

FVTPL

Zahlungsmittel und Zahlungs­mitteläquivalente

 

6.495

LaR

0

6.495

Zahlungsmittel und Zahlungsmittel­äquivalente

AC

Summe finanzielle Vermögenswerte

 

20.292

 

0

–35

20.257

Summe finanzielle Vermögenswerte

 

Bei BASF erfolgt die Beurteilung des Kreditrisikos eines finanziellen Vermögenswerts sowohl anhand interner Einschätzungen, die im Rahmen des Kreditmanagements ermittelt werden, als auch externer Ratinginformationen bezüglich des jeweiligen Kontrahenten. Eine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos der Gegenpartei wird dann unterstellt, wenn sich ihr Rating um eine definierte Anzahl von Stufen verringert hat. Die Signifikanz der Erhöhung des Kreditrisikos wird für finanzielle Vermögenswerte, die dem vereinfachten Ansatz unterliegen, nicht überprüft.

BASF ermittelt erwartete Kreditverluste eines finanziellen Vermögenswerts als wahrscheinlichkeitsgewichteten Barwert der jeweils erwarteten Zahlungsausfälle. Dabei werden grundsätzlich drei wesentliche Parameter berücksichtigt: die Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei, die Verlustquote bei Ausfall der Gegenpartei und der ausfallgefährdete Betrag. Bei Forderungen gegenüber Banken erfolgt die Ermittlung der erwarteten Kreditverluste primär auf Basis von Ausfallwahrscheinlichkeiten, die aus Credit-Default-Swaps für die jeweilige Gegenpartei abgeleitet werden.

Die Auswirkungen der Veränderungen des Wertberichtigungsmodells auf die gemäß IAS 39 zum 31. Dezember 2017 erfassten Wertminderungen werden in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Maßgeblich betroffen waren Wertberichtigungen auf finanzielle Vermögenswerte, die unter IAS 39 der Kategorie „Kredite und Forderungen“ (Loans and Receivables) zugeordnet waren. Wertminderungserhöhend wirkte sich die Berücksichtigung erwarteter Kreditverluste aus. Gegenläufig wirkte, dass unter IFRS 9 Wertberichtigungen aufgrund von Transferrisiken bestimmter Länder und gestaffelte Wertberichtigungen in Abhängigkeit von Überfälligkeiten nicht mehr vorzunehmen sind.

Überleitung der Wertberichtigungen auf finanzielle Vermögenswerte (Millionen €)

 

 

Veränderungen aufgrund von

 

 

Kumulierte Wert­berichtigungen zum 31.12.2017 (nach IAS 39)

Änderungen der Bewertungs­kategorie

Änderungen der Bewertungs­parameter

Wert­berichtigungen zum 01.01.2018 (nach IFRS 9)

Zur Veräußerung verfügbar

 

Bis zur Endfälligkeit zu halten

 

Kredite und Forderungen

 

431

35

466

Gesamte Wertberichtigungen auf finanzielle Vermögenswerte

 

431

35

466

BASF macht für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen von dem Wahlrecht Gebrauch, die nach IFRS 9 geltenden Regelungen nur prospektiv ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Dieses Wahlrecht ist nicht auf die Änderung der Zeitwertkomponente von Optionen anzuwenden, sofern lediglich deren innerer Wert als Sicherungsinstrument in einer Sicherungsbeziehung designiert ist. IFRS 9 sieht in diesen Fällen vor, die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der Zeitwertkomponente während der Laufzeit der Sicherungsbeziehung im Sonstigen Ergebnis zu erfassen und die Auflösung der im Sonstigen Ergebnis kumulierten Beträge als Anpassung der Anschaffungskosten des Grundgeschäfts oder direkt erfolgswirksam vorzunehmen. Gemäß IAS 39 wurde die Zeitwertänderung dieser Zeitwertkomponenten hingegen unmittelbar erfolgswirksam erfasst.

Aus der Erstanwendung von IFRS 9 resultierende Umstellungseffekte wurden zum Erstanwendungszeitpunkt kumulativ im Eigenkapital erfasst. Insgesamt ergab sich unter Berücksichtigung latenter Steuern durch die erstmalige Anwendung von IFRS 9 eine Reduktion des Eigenkapitals in Höhe von 30 Millionen €, die insbesondere auf den Anstieg der Wertberichtigungen auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zurückzuführen war. Umgliederungen von unter IAS 39 im Sonstigen Ergebnis erfassten Ergebnisbestandteilen in die Gewinnrücklagen hatten hingegen keinen Einfluss auf die Höhe des Eigenkapitals.

Die nachfolgende Tabelle stellt die Effekte aus der Erstanwendung von IFRS 9 auf die Gewinnrücklagen und das Sonstige Ergebnis dar:

Erstanwendungseffekte von IFRS 9 auf das Eigenkapital (Millionen €)

Effekte auf Gewinnrücklagen


 

Gewinnrücklagen und Bilanzgewinn zum 31.12.2017 (vor Einführung IFRS 9)

 

34.826

Veränderungen von Wertberichtigungen auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

 

–28

Veränderungen von Wertberichtigungen auf sonstige Finanzinstrumente

 

–7

Umgliederungen in das/aus dem Sonstige/-n Ergebnis

 

49

Latente Steuern auf Erstanwendungseffekte

 

5

Gewinnrücklagen und Bilanzgewinn zum 01.01.2018 (nach Einführung IFRS 9)

 

34.845

 

 

 

Effekte auf das Sonstige Ergebnis

 

 

Sonstiges Ergebnis nach Steuern, inklusive Anteile anderer Gesellschafter (vor Einführung IFRS 9)

 

–5.282

Umgliederungen Gewinnrücklagen, Veränderung Bewertungskategorie

 

–35

Umgliederungen Gewinnrücklagen, sonstige

 

–14

Latente Steuern auf Erstanwendungseffekte

 

Sonstiges Ergebnis nach Steuern, inklusive Anteile anderer Gesellschafter (nach Einführung IFRS 9)

 

–5.331

 

 

 

Erstanwendungseffekte von IFRS 9 auf das Eigenkapital

 

–30

IFRS 15 „Erlöse aus Verträgen mit Kunden“

IFRS 15 „Erlöse aus Verträgen mit Kunden“ wurde von der Europäischen Union im dritten Quartal 2016 übernommen und zum 1. Januar 2018 erstmals durch BASF angewendet.

Nach IFRS 15 sind Umsatzerlöse mit dem Betrag der Gegenleistung zu bewerten, die das Unternehmen zu realisieren erwartet, wenn der Kunde die Verfügungsmacht über die vereinbarten Güter und Dienstleistungen erlangt und Nutzen aus diesen ziehen kann. Zur Ermittlung der Umsatzrealisierung sieht der Standard ein fünfstufiges Schema vor, das folgende Schritte beinhaltet:

  • Schritt 1: Bestimmung des relevanten Vertrags
  • Schritt 2: Identifizierung separater Leistungsverpflichtungen im Vertrag
  • Schritt 3: Bestimmung der gesamten Gegenleistung
  • Schritt 4: Allokation der gesamten Gegenleistung auf identifizierte Leistungsverpflichtungen
  • Schritt 5: Umsatzrealisierung bei Erfüllung einer Leistungsverpflichtung

Die Übertragung der Verfügungsmacht kann zu einem bestimmten Zeitpunkt oder über einen Zeitraum erfolgen. Die aus Verträgen mit Kunden der BASF resultierenden Leistungsverpflichtungen werden fast ausnahmslos zu einem Zeitpunkt erfüllt. In einzelnen Fällen, insbesondere bei Lizenzverträgen, erfolgt dies über einen Zeitraum.

IFRS 15 wurde von BASF zum 1. Januar 2018 nach der modifizierten retrospektiven Methode angewendet. Infolgedessen wurden die Vergleichsinformationen für das Jahr 2017 nicht angepasst. Bei der Umstellung wurden gemäß IFRS 15.C7 lediglich Verträge berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Erstanwendung noch nicht erfüllt waren. Vertragsänderungen, die vor der erstmaligen Anwendung eingetreten sind (IFRS 15.C7 A(b)), waren nicht zu berücksichtigen.

Im Rahmen der Übernahme des neuen Standards wurden die Bilanzpositionen „Vertragliche Vermögenswerte“ und „Vertragliche Verbindlichkeiten“ eingeführt. Vertragliche Verbindlichkeiten entsprechen Verpflichtungen seitens BASF gegenüber Kunden, Güter oder Dienstleistungen zu übertragen, für die BASF bereits eine Gegenleistung empfangen hat. Vertragliche Vermögenswerte lagen im Jahr 2018 zu keinem Zeitpunkt vor.

Der wesentliche Effekt aus der Erstanwendung des neuen Standards war eine Ausweisänderung innerhalb der Sonstigen Verbindlichkeiten. Abgegrenzte Umsatzerlöse aus Lizenzen und langfristigen Verträgen mit Kunden in Höhe von 204 Millionen €, die bisher als Passiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen worden waren, sind in Vertragliche Verbindlichkeiten umgegliedert worden. Die Übernahme des neuen Standards führte zu keiner Anpassung in den Gewinnrücklagen.

Umsatzerlöse in Höhe von 62 Millionen €, die zum 1. Januar 2018 in den Vertraglichen Verbindlichkeiten enthalten waren, wurden im Jahr 2018 realisiert.

In den Umsatzerlösen des Geschäftsjahres 2018 sind 135 Millionen € aus in früheren Perioden erfüllten Leistungsverpflichtungen enthalten, die sich auf umsatz- und nutzungsabhängige Lizenzen beziehen.

Verbesserungen zu IFRS 2014–2016

In IAS 28 wird klargestellt, dass das Wahlrecht zur Bewertung einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, das von einer Wagniskapitalgesellschaft oder einem anderen qualifizierenden Unternehmen gehalten wird, je Beteiligung unterschiedlich ausgeübt werden kann. Darüber hinaus erfolgte die Streichung der befristeten Erleichterungsvorschriften in IFRS 1, Appendix E (IFRS 1.E3 – E7) für erstmalige IFRS-Anwender. Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf BASF.

Änderungen an IFRS 2 „Klassifizierung und Bewertung von anteilsbasierten Vergütungen“

Die Änderungen beschäftigen sich mit einzelnen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von anteilsbasierten Vergütungen mit Barausgleich. Die Änderung betrifft die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der aus anteilsbasierten Vergütungen resultierenden Verpflichtungen. Weitere Regelungen betreffen die Auswirkungen von Steuereinbehalten auf die Klassifizierung von Vergütungsprogrammen sowie die Abbildung von Wahlrechten hinsichtlich der Art der zu erhaltenden beziehungsweise zu gewährenden Vergütung (Cash beziehungsweise Equity Settlement). Die Änderungen sind auf Vergütungen anzuwenden, die in Geschäftsjahren gewährt beziehungsweise geändert werden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf BASF.

Änderungen an IFRIC 22 „Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen“

IFRIC 22 adressiert eine Anwendungsfrage zu IAS 21 „Auswirkungen von Wechselkursänderungen“. Klargestellt wird, auf welchen Zeitpunkt der Wechselkurs für die Umrechnung von Transaktionen in Fremdwährungen zu ermitteln ist, die erhaltene oder geleistete Anzahlungen beinhalten. Maßgeblich für die Umrechnung des zugrunde liegenden Vermögenswerts, Ertrags oder Aufwands ist danach der Wechselkurs, der zum Zeitpunkt relevant war, zu dem der aus der Vorauszahlung resultierende Vermögenswert beziehungsweise die Schuld erstmals erfasst wurde. Die Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf BASF.

DRSC Interpretation IFRS 4 „Bilanzierung ertragsteuerlicher Nebenleistungen“

Gegenstand der Interpretation ist die Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistungen im Sinne des § 3 Abs. 4 AO, die sich auf tatsächliche Ertragsteuern im Sinne des IAS 12.5 beziehen, in einem Abschluss, der nach den IFRS, wie sie in der Europäischen Union anerkannt sind, aufgestellt ist. In der Interpretation werden die Anwendung von IAS 37 auf die steuerlichen Nebenleistungen im Sinne des § 3 Abs. 4 AO festgelegt sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen für Ansatz, Bewertung und Ausweis steuerlicher Nebenleistungen aufgezeigt. Zinsaufwendungen/-erträge im Zusammenhang mit Ertragsteuern nach IAS 12.5 und Steuerstrafen werden daher bei BASF erstmals im Jahr 2018 nicht mehr im Steuerergebnis, sondern im Übrigen Finanzergebnis beziehungsweise im Sonstigen betrieblichen Aufwand ausgewiesen. Die Ausweisänderung stellt eine Methodenänderung im Sinne des IAS 8 dar. Da die Auswirkungen nicht wesentlich waren, wurden in Übereinstimmung mit IAS 8 keine Vorjahreswerte angepasst. Die Interpretation ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.

Noch nicht zu berücksichtigende IFRS und IFRIC – bereits anerkannt durch Übernahme in EU-Recht (Endorsement)

Die Auswirkungen der im Jahr 2018 noch nicht in Kraft getretenen, aber bereits von der Europäischen Union anerkannten IFRS und IFRIC auf den Abschluss der BASF-Gruppe wurden geprüft und werden nachfolgend erläutert.

IFRS 16 „Leasingverhältnisse“

Das IASB hat am 13. Januar 2016 den neuen Leasingstandard IFRS 16 veröffentlicht. Die Regelungen und Definitionen des IFRS 16 ersetzen künftig die Inhalte des IAS 17, IFRIC 4, SIC-15 und SIC-27. Der Standard sieht für den Leasingnehmer ein Bilanzierungsmodell vor, in dem sämtliche Nutzungsrechte an Vermögenswerten (right-of-use assets) und Verbindlichkeiten aus Leasingvereinbarungen in der Bilanz zu erfassen sind, es sei denn, die Laufzeit beträgt zwölf Monate oder weniger oder es handelt sich um einen geringwertigen Vermögenswert. Für Leasinggeber unterscheidet sich das Bilanzierungsmodell nicht wesentlich von jenem in IAS 17 „Leasingverhältnisse“, das heißt, dass Leasinggeber Leasingverhältnisse weiterhin als Finanzierungs- oder Operating-Leasingverhältnisse einstufen. Die Übernahme des neuen Standards durch die Europäische Union ist am 31. Oktober 2017 erfolgt. IFRS 16 ist verpflichtend anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen.

BASF hat die Beurteilung der Auswirkungen auf ihren Konzernabschluss weitgehend abgeschlossen und beabsichtigt die Freistellungsregelungen im Zusammenhang mit Leasingvereinbarungen mit einer Laufzeit von bis zu zwölf Monaten sowie geringwertigen Vermögenswerten in Anspruch zu nehmen. Eine erneute Beurteilung von Leasingvereinbarungen, die zum 31. Dezember 2018 bereits bestehen, findet nicht statt.

BASF wird grundsätzlich eine Wertgrenze von 5.000 € bei der Identifikation zu aktivierender Leasingverhältnisse anwenden. Dennoch wird künftig eine erhebliche Anzahl der Leasingvereinbarungen, die heute Operating-Leasingverhältnisse darstellen, bilanziell als Nutzungsrecht mit korrespondierender Verbindlichkeit erfasst werden. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des neuen Standards zum 1. Januar 2019 wird BASF entsprechend der modifiziert retrospektiven Methode die Leasingverbindlichkeiten aus Operating-Leasingverhältnissen mit einer Restlaufzeit von mehr als zwölf Monaten mit dem Barwert der verbliebenen Leasingzahlungen unter Berücksichtigung des aktuellen Grenzkapitalisierungszinssatzes bewerten. Das aktivierte Nutzungsrecht wird dabei in gleicher Höhe wie die Leasingverbindlichkeit berücksichtigt. Bestehende Finanzierungs-Leasingverhältnisse werden unverändert fortgeführt.

Zur Datenverwaltung und Bewertung von Leasingverträgen führte BASF eine neue Software ein, in der die relevanten Leasingverträge erfasst wurden. Auf Basis der verfügbaren Daten wurde zum 31. Dezember 2018 eine Simulation durchgeführt, auf der die nachfolgenden Aussagen zu den Auswirkungen von IFRS 16 beruhen.

Neben der Erhöhung der Bilanzsumme der BASF um rund 1,1 Milliarden € wird sich der Ausweis der Aufwendungen, die mit den Operating-Leasingverhältnissen verbunden sind, ändern. BASF erwartet für das Jahr 2019 Abschreibungsaufwand für Nutzungsrechte an Vermögenswerten in Höhe von rund 250 Millionen € und Zinsaufwendungen für Verbindlichkeiten aus dem Leasingverhältnis in Höhe von rund 20 Millionen €. Darüber hinaus wird eine Senkung der Eigenkapitalquote der BASF durch die zusätzlichen Fremdkapitalpositionen um 0,5 % erwartet.

BASF wird die Zinskomponente in Leasingzahlungen im Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit und den Tilgungsanteil im Cashflow aus Finanzierungstätigkeit ausweisen. Leasingzahlungen im Zusammenhang mit kurzfristigen Vereinbarungen, Vereinbarungen mit geringwertigen Vermögenswerten oder variable Leistungen werden im Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit ausgewiesen.

Änderungen an IFRS 9 „Finanzielle Vermögenswerte mit einer negativen Vorfälligkeitsentschädigung“

Die Änderungen betreffen die für die Klassifikation von finanziellen Vermögenswerten relevanten Beurteilungskriterien. Finanzielle Vermögenswerte mit einer negativen Vorfälligkeitsentschädigung dürfen unter bestimmten Voraussetzungen zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Sonstigen Ergebnis anstatt erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden. Die Änderungen sind zum 1. Januar 2019 erstmals anzuwenden. Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf BASF.

IFRIC 23 „Bilanzierung von Unsicherheiten in Bezug auf Ertragsteuern“

IFRIC 23 ergänzt die Regelungen des IAS 12 hinsichtlich der Berücksichtigung von Unsicherheiten bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung von Sachverhalten und Transaktionen sowohl im Hinblick auf tatsächliche als auch auf latente Steuern. IFRIC 23 ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Die ergänzenden Regelungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf BASF.

Änderungen an IAS 28 „Langfristige Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen“

Am 12. Oktober 2017 hat das IASB Änderungen zur Bilanzierung von langfristigen Anteilen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen veröffentlicht. Die Änderungen von IAS 28 stellen klar, dass IFRS 9 auf langfristige Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen anzuwenden ist, die nicht at Equity bilanziert werden. Die Änderung wurde im 1. Quartal 2019 in EU-Recht übernommen und ist ab dem 1. Januar 2019 verpflichtend anzuwenden. Die Auswirkungen werden unter „IFRS 9 – Finanzinstrumente“ in dieser Anhangangabe erläutert.

Noch nicht zu berücksichtigende IFRS und IFRIC – ausstehende Übernahme in EU-Recht

Das IASB hat weitere Änderungen zu Standards und Interpretationen herausgegeben, deren Anwendung noch nicht verpflichtend ist und deren Übernahme in das EU-Recht (Endorsement) noch nicht erfolgt ist. Voraussichtlich werden diese Änderungen keinen wesentlichen Einfluss auf die Berichterstattung der BASF haben. BASF plant keine vorzeitige Anwendung der Änderungen.

Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 – „Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture“

Das IASB hat am 11. September 2014 Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 veröffentlicht. Die Änderungen adressieren eine bekannte Inkonsistenz zwischen den Vorschriften des IFRS 10 und des IAS 28 (2011) für den Fall der Veräußerung von Vermögenswerten an ein assoziiertes Unternehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen beziehungsweise der Einlage von Vermögenswerten in ein assoziiertes Unternehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen.

Der Erstanwendungszeitpunkt wurde durch das IASB auf unbestimmte Zeit verschoben.

Verbesserungen zu IFRS 2015–2017

Durch die „Annual Improvements to IFRSs (2015–2017)“ wurden vier IFRS geändert.

In IFRS 3 wird klargestellt, dass ein Unternehmen bei Erlangung der Beherrschung über einen Geschäftsbetrieb, an dem es zuvor im Rahmen einer gemeinsamen Tätigkeit (Joint Operation) beteiligt war, die Grundsätze für sukzessive Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden hat. Der bislang vom Erwerber gehaltene Anteil ist neu zu bewerten.

In IFRS 11 wird festgelegt, dass eine Partei bei Erlangung einer gemeinschaftlichen Führung (Joint Control) an einem Geschäftsbetrieb, an dem sie zuvor im Rahmen einer gemeinschaftlichen Tätigkeit (Joint Operation) beteiligt war, den bisher gehaltenen Anteil nicht neu bewertet.

IAS 12 wurde dahingehend geändert, dass alle ertragsteuerlichen Konsequenzen von Dividendenzahlungen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die Erträge, auf denen die Dividenden beruhen.

Zuletzt wird im IAS 23 festgelegt, dass, wenn ein Unternehmen allgemein Mittel für die Beschaffung von qualifizierenden Vermögenswerten aufgenommen hat, bei der Bestimmung des Finanzierungskostensatzes Kosten für Fremdkapital, das speziell im Zusammenhang mit der Beschaffung von qualifizierenden Vermögenswerten aufgenommen wurde, bis zu deren Fertigstellung nicht zu berücksichtigen sind.

Die Änderungen sind – vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht – erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.

Verbesserungen zu IAS 19 „Planänderungen, -kürzungen und -abgeltungen“

Die Änderungen beinhalten die Bewertung der Pensionsverpflichtungen bei Planänderungen, -kürzungen und -abgeltungen auf Basis aktualisierter Annahmen. Nach einem solchen Ereignis sind der nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand sowie etwaige Gewinne und Verluste auf Basis der bestehenden versicherungsmathematischen Annahmen und einem hierauf aufbauenden Vergleich der Versorgungszusage vor und nach Änderung zu ermitteln. Im Rahmen der Folgebewertung ergibt sich eine gesonderte Betrachtung der Zeiträume vor und nach den Planänderungen, -kürzungen oder -abgeltungen. Die Änderungen sind – vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht – erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.

Rahmenkonzept

Mit dem am 29. März 2018 veröffentlichten Rahmenkonzept wird das bisherige Rahmenkonzept aus dem Jahr 2010 abgelöst. Wesentliche Neuerungen betreffen insbesondere die Definition, den Ansatz und die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden sowie die Abgrenzung des Periodenergebnisses vom sonstigen Gesamtergebnis. Die Änderungen sind – vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht – ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.

Änderung der Verweise auf das Rahmenkonzept des IASB

Die Änderungen betreffen die Aktualisierung von Verweisen auf Zitate des Rahmenkonzeptes. Die Änderungen sind – vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht – erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.

Änderungen an IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“

Die am 22. Oktober 2018 veröffentlichte Änderung stellt klar, dass ein Geschäftsbetrieb eine Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten umfasst, die mindestens einen Ressourceneinsatz (Input) und einen Prozess beinhalten, die dann zusammen signifikant zur Fähigkeit beitragen, Leistungen (Output) zu produzieren. Leistungen werden dabei als die Erbringung von Waren und Dienstleistungen an Kunden definiert. Der Verweis auf Kostenreduktion entfällt. Darüber hinaus enthalten die neuen Vorschriften auch einen optionalen „Konzentrationstest“, der eine vereinfachte Identifikation eines Geschäftsbetriebs ermöglichen soll. Die geänderte Definition ist – vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht – auf Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, bei denen der Erwerbszeitpunkt der 1. Januar 2020 oder später ist.

Änderungen an IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ und IAS 8 „Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler“

Mit den am 31. Oktober 2018 veröffentlichten Änderungen wird eine einheitliche und genauere Definition der Wesentlichkeit von Abschlussinformationen geschaffen und durch begleitende Beispiele ergänzt. In diesem Zusammenhang findet eine Harmonisierung der Definitionen aus dem Rahmenkonzept, IAS 1, IAS 8 und dem IFRS Practice Statement 2 (Making Materiality Judgements) statt. Die Änderungen sind – vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht – ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.