Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An die BASF SE, Ludwigshafen am Rhein

Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts

Prüfungsurteile

Wir haben den Konzernabschluss der BASF SE und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Gewinn- und Verlustrechnung, im Eigenkapital erfasste Erträge und Aufwendungen, Bilanz, Kapitalflussrechnung und Entwicklung des Eigenkapitals für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 sowie dem Anhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Konzernlagebericht der BASF SE für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 geprüft. Ergänzend wurden wir beauftragt zu beurteilen, ob der Konzernabschluss auch den IFRS insgesamt entspricht. Die nichtfinanzielle Konzernerklärung und die Konzernerklärung zur Unternehmensführung, die beide im Konzernlagebericht enthalten und als solche gekennzeichnet sind, haben wir im Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften sowie den IFRS insgesamt und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2018 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 und
  • vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Konzernlagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Konzernlagebericht erstreckt sich nicht auf die Inhalte der oben genannten nichtfinanziellen Konzernerklärung und Konzernerklärung zur Unternehmensführung.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Die Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte

Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf Anmerkung 1.4 des Konzernanhangs. Die der Bewertung zugrunde gelegten Annahmen und die Angaben zum durchgeführten Wertminderungstest sind in Anmerkung 14 des Konzernanhangs enthalten.

Das Risiko für den Abschluss

Im Konzernabschluss der BASF SE werden unter dem Bilanzposten „Immaterielle Vermögenswerte“ Geschäfts- oder Firmenwerte in Höhe von EUR 9.211 Mio ausgewiesen. Die Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte ist einmal jährlich und zusätzlich bei Vorliegen einer Indikation für eine Wertminderung zu überprüfen. Für die Einheit Pigments ergab die Wertminderungsprüfung, dass eine für möglich gehaltene Änderung von wesentlichen Annahmen dazu führen könnte, dass der Buchwert den erzielbaren Betrag übersteigt.

Wesentliche Annahmen des Vorstands sind die Prognose künftiger Zahlungsmittelzuflüsse im Detailplanungszeitraum, die für die Folgeperioden angenommene Wachstumsrate sowie die Kapitalkosten. Diese Annahmen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte. Wachstumserwartungen des Vorstands sind risikobehaftet und können angesichts volatiler Rohstoffpreise und eines instabilen makroökonomischen Umfelds revidiert werden. Vom Vorstand als möglich eingestufte Abweichungen von wesentlichen Annahmen würden bei der oben genannten Einheit zu einer Wertminderung führen. Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass eine zum Abschlussstichtag bestehende Wertminderung nicht erkannt wurde. Außerdem besteht das Risiko, dass der Anhang zu dieser Einheit nicht die erforderlichen Angaben zu den wesentlichen Annahmen und Sensitivitäten enthält.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Die Prognose künftiger Zahlungsmittelzuflüsse im Detailplanungszeitraum haben wir insbesondere daraufhin untersucht, ob die erwartete Entwicklung der jeweiligen Absatzmärkte in angemessener Weise berücksichtigt wird und mit den aktuellen, von Vorstand und Aufsichtsrat verabschiedeten Budgets in Einklang steht. Dabei haben wir die internen Wachstumsprognosen den Erwartungen der Branche und wesentlicher Wettbewerber gegenübergestellt. Mit Schwerpunkt auf die Einheit, bei der der Vorstand Abweichungen von den wesentlichen Annahmen als möglich einstuft und diese Abweichungen dazu führen würden, dass der Buchwert der Einheit deren erzielbaren Betrag übersteigt, haben wir bei dem von Vorstand und Aufsichtsrat verabschiedeten Budget hinterfragt, ob die darin enthaltenen Annahmen über die künftige Entwicklung von Margen und die Höhe von Investitionen angemessen sind. Unsere Prüfung der Angemessenheit der von Vorstand und Aufsichtsrat verabschiedeten Budgets umfasste ferner einen Vergleich der Planungen in vergangenen Geschäftsjahren mit den tatsächlich realisierten Ergebnissen. Bei ausgewählten Einheiten haben wir untersucht, ob Gründe für eine Verfehlung von Planwerten in der Vergangenheit – sofern einschlägig – ausreichend in der aktuellen Planung berücksichtigt wurden.

Die im Anschluss an den Detailplanungszeitraum angenommene Wachstumsrate haben wir mittels Branchen- und makroökonomischer Studien auf Angemessenheit beurteilt. Wir haben uns von der methodisch sachgerechten Ableitung und der Angemessenheit der Höhe der gewichteten Kapitalkostensätze überzeugt. Hierzu haben wir für die den gewichteten Kapitalkostensätzen zugrunde liegenden Annahmen und Parameter eigene Erwartungswerte ermittelt und diese mit den verwendeten Annahmen und Parametern verglichen. Zur Unterstützung haben wir unsere Bewertungsspezialisten in das Prüfungsteam mit eingebunden.

Schließlich haben wir die Vollständigkeit der Angaben zu den wesentlichen Annahmen und den Sensitivitäten beurteilt.

Unsere Schlussfolgerungen

Die der Bewertung zugrunde liegenden Annahmen des Vorstands sind insgesamt ausgewogen. Die Anhangangaben zu den wesentlichen Annahmen und den Sensitivitäten sind vollständig.

Die Übernahme von Agricultural Solutions-Geschäften von Bayer

Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf Anmerkung 1.4 des Konzernanhangs. Angaben zum Erwerb finden sich im Konzernanhang unter Anmerkung 2.4.

Das Risiko für den Abschluss

Am 1. August 2018 hat die BASF SE wesentliche Teile des Saatgut- und nicht-selektiven Herbizid-Geschäfts sowie Vermögenswerte der Bayer AG erworben. Ein ergänzender Erwerb des globalen Gemüsesaatgutgeschäfts erfolgte am 16. August 2018. Insgesamt betrug der Kaufpreis EUR 7.421 Mio. Unter Berücksichtigung des erworbenen Nettovermögens in Höhe von EUR 6.168 Mio ergab sich ein Geschäfts- oder Firmenwert in Höhe von EUR 1.253 Mio.

Die erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und übernommenen Schulden werden nach IFRS 3 zum beizulegenden Zeitwert am Tag des Erwerbs angesetzt. Zur Identifikation und Bewertung der erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und übernommenen Schulden hat BASF einen externen Sachverständigen hinzugezogen.

Die Identifikation und Bewertung der erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden sind komplex und beruhen auf ermessensbehafteten Annahmen des Vorstands. Die prognostizierte Umsatz- und Margenentwicklung der erworbenen Geschäfte, die herangezogenen Lizenzraten bei Bewertungen auf Basis der Lizenzpreisanalogiemethode, die zugrunde gelegten Nutzungsdauern der identifizierten Vermögenswerte sowie die Kapitalkosten stellen die wesentlichen Annahmen dar.

Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass die erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden nicht vollständig identifiziert oder fehlerhaft bewertet sind. Außerdem besteht das Risiko, dass die Angaben im Konzernanhang hinsichtlich des Erwerbs nicht vollständig und sachgerecht sind.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Unter Einbezug unserer Bewertungsspezialisten haben wir unter anderem die Angemessenheit des Identifikations- und Bewertungsverfahrens sowie der dabei getroffenen wesentlichen Annahmen beurteilt.

Dafür haben wir uns zunächst durch Befragungen des Vorstands und anderer Mitarbeiter der BASF sowie durch Würdigung der relevanten Verträge ein Verständnis von der Erwerbstransaktion verschafft. Den Gesamtkaufpreis haben wir mit dem zugrunde liegenden Kaufvertrag und den Zahlungsnachweisen abgestimmt.

Des Weiteren haben wir die Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität des von der BASF für die Identifikation und Bewertung der identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden beauftragten unabhängigen Sachverständigen beurteilt. Außerdem haben wir gewürdigt, dass der Prozess der Identifikation der erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden vor dem Hintergrund unserer Kenntnisse des Geschäftsmodells der BASF die  Anforderungen des IFRS 3 erfüllt. Wir haben beurteilt, ob die verwendeten Bewertungsverfahren mit den relevanten Bewertungsgrundsätzen im Einklang stehen.

Die prognostizierte Umsatz- und Margenentwicklung haben wir mit den Planungsverantwortlichen erörtert. Außerdem haben wir die Konsistenz der Annahmen mit externen branchenspezifischen Markteinschätzungen beurteilt. Die zur Bewertung von immateriellen Vermögenswerten herangezogenen Lizenzraten haben wir mit Referenzwerten aus einschlägigen Datenbanken unter Berücksichtigung der vorgelegten Profitablitätsanalysen der jeweiligen Vermögenswerte verglichen. Die verwendeten Nutzungsdauern haben wir auf Basis von Gesprächen mit Experten des Mandanten unter Einbezug von gegebenenfalls bestehenden Patentrestlaufzeiten sowie der zugrunde liegenden Produktlebenszyklen gewürdigt. Für risikoorientiert ausgewählte Vermögenswerte wurden die Nutzungsdauern mit bestehenden Referenzbewertungen plausibilisiert. Wir haben uns ferner von der methodisch sachgerechten Ableitung und der Angemessenheit der Höhe der gewichteten Kapitalkostensätze überzeugt. Hierzu haben wir die den Kapitalkosten zugrunde liegenden Annahmen und Parameter mit eigenen Annahmen und öffentlich verfügbaren Daten verglichen. Zur Unterstützung haben wir unsere Bewertungsspezialisten in das Prüfungsteam mit eingebunden.

Zur Beurteilung der rechnerischen Richtigkeit der Bewertung der identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden haben wir unter risikoorientierten Gesichtspunkten ausgewählte Berechnungen nachvollzogen.

Darüber hinaus haben wir uns von der korrekten Abbildung des Unternehmenserwerbs im Konzernabschluss der BASF SE überzeugt. Dabei haben wir auch beurteilt, ob die Anhangangaben hinsichtlich des Erwerbs vollständig und sachgerecht sind.

Unsere Schlussfolgerungen

Das der Identifikation und Bewertung der erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden zugrunde liegende Vorgehen ist sachgerecht und steht im Einklang mit den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen.

Die wesentlichen der Kaufpreisallokation zugrunde liegenden Annahmen und Parameter sind angemessen und die Darstellung des Erwerbs im Konzernanhang ist vollständig und sachgerecht.

Die Bilanzierung des Öl- und Gas-Geschäfts

Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen sowie zum Öl- und Gaspreisszenario der BASF verweisen wir auf Anmerkung 1.4 des Konzernanhangs. Angaben zu dem nicht fortgeführten Öl- und Gas-Geschäfts finden sich im Konzernanhang unter Anmerkung 2.5.

Das Risiko für den Abschluss

Am 27. September 2018 haben BASF und LetterOne einen Vertrag über den Zusammenschluss ihrer Öl- und Gas-Aktivitäten unterzeichnet. Die Öl- und Gas-Aktivitäten der BASF stellen einen gesonderten, wesentlichen Geschäftszweig der BASF dar, der bis zur Unterzeichnung des Vertrags als Segment Oil & Gas ausgewiesen wurde. BASF wird an dem neu geschaffenen Unternehmen, das unter dem Namen Wintershall Dea firmieren wird, einen Mehrheitsanteil halten. Aufgrund der von den Gesellschaftern abgeschlossenen Vereinbarungen zur Führung des neu geschaffenen Unternehmens wird BASF die Beherrschung über die Öl- und Gas-Aktivitäten verlieren und hat diese dementsprechend als nicht fortgeführter Geschäftsbereich klassifiziert.

Die Klassifizierung und damit der Ausweis der Öl- und Gas-Aktivitäten als nicht fortgeführter Geschäftsbereich gemäß IFRS 5 setzen unter anderem den Verlust der Beherrschung über die Öl- und Gas-Aktivitäten voraus. Die zur entsprechenden Einschätzung vorzunehmende Analyse der zukünftigen Ausgestaltung der Unternehmensführung von Wintershall Dea unter Anwendung der Kriterien des IFRS 10 (Konzept der Beherrschung) ist komplex. Ebenso komplex sind die sachgerechte Abgrenzung der dem nicht fortgeführten Geschäftsbereich zugeordneten Vermögenswerte und Schulden einschließlich deren Folgebewertung sowie die diesbezüglichen erläuternden Angaben im Konzernanhang.

Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass die Voraussetzungen für die Klassifizierung als nicht fortgeführter Geschäftsbereich nicht vorliegen und damit der Ausweis als nicht fortgeführter Geschäftsbereich im Konzernabschluss der BASF-Gruppe fehlerhaft ist. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass die dem nicht fortgeführten Geschäftsbereich zugeordneten Vermögenswerte und Schulden nicht sachgerecht abgegrenzt und bewertet werden und die entsprechenden Angaben im Konzernanhang nicht vollständig und sachgerecht sind.

Ferner sind die bilanziellen Werte des nicht fortgeführten Geschäftsbereichs bei erstmaliger Klassifizierung auf potenzielle Wertminderungen zu überprüfen. Wesentlicher Faktor für die Werthaltigkeit der Vermögenswerte des Öl- und Gas-Geschäftss einschließlich des auf die zahlungsmittelgenerierende Einheit Exploration & Production entfallenden Geschäfts- oder Firmenwerts ist die von BASF erwartete Öl- und Gaspreisentwicklung. Die der Bewertung zugrunde gelegte erwartete Öl- und Gaspreisentwicklung beruht auf einem unternehmensinternen Schätzverfahren.

Die hohe Volatilität der Öl- und Gaspreise erschwert die Prognose künftiger Preisentwicklungen. Aufgrund der Vielzahl der dem Schätzverfahren zugrunde liegenden Annahmen bestehen erhebliche Ermessensspielräume. Hieraus resultiert das Risiko, dass die Schätzung der künftigen Öl- und Gaspreisentwicklung außerhalb einer angemessenen Bandbreite liegt und Vermögenswerte des Öl- und Gas-Geschäftss einschließlich des auf die zahlungsmittelgenerierende Einheit Exploration & Production entfallenden Geschäfts- oder Firmenwerts bei erstmaliger Klassifizierung als nicht fortgeführter Geschäftsbereich unzutreffend bewertet sind. Zudem besteht das Risiko unzureichender Anhangangaben zu Schätzunsicherheiten.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Wir haben zunächst beurteilt, ob die Klassifizierung des Öl- und Gas-Geschäftss als nicht fortgeführter Geschäftsbereich gemäß IFRS 5 zutreffend erfolgt ist. Dazu haben wir uns davon überzeugt, dass BASF aufgrund der von den Gesellschaftern abgeschlossenen Vereinbarungen zur Führung des neu geschaffenen Unternehmens die Beherrschung über die eigenen Öl- und Gas-Aktivitäten verliert. Hierfür haben wir die im Rahmen des Zusammenschlusses abgeschlossenen Verträge hinsichtlich der Ausgestaltung der Unternehmensführung gewürdigt sowie den Vorstand und andere Mitarbeiter der BASF befragt. Außerdem haben wir gewürdigt, ob die dem nicht fortgeführten Geschäftsbereich zugeordneten Vermögenswerte und Schulden zutreffend abgegrenzt und bewertet wurden und beurteilt, ob die Erläuterungen zum nicht fortgeführten Geschäftsbereich im Konzernanhang vollständig und sachgerecht sind.

Wir haben uns darüber hinaus von der Gesellschaft die Ableitung des Öl- und Gaspreisszenarios erläutern lassen, um dessen Eignung als Bewertungsgrundlage zu beurteilen. Unsere Prüfungshandlungen umfassten unter anderem die Beurteilung der Vollständigkeit und der Ausgewogenheit der in das Schätzverfahren einfließenden Annahmen. Dabei haben wir uns kritisch mit den Annahmen für die makroökonomischen Einflussfaktoren, wie der Entwicklung der Öl- und Gasnachfrage, haushaltspolitischen Überlegungen wichtiger Erdöl- und Gasförderländer, steigenden Grenzkosten der Produktion sowie dem Investitionsverhalten von Förderfirmen auseinandergesetzt und deren Reflexion im Öl- und Gaspreisszenario der BASF auf Angemessenheit beurteilt. Schließlich haben wir das Öl- und Gaspreisszenario der BASF mit den veröffentlichten Erwartungen von Industrieverbänden, Analysten, internationalen Institutionen und anderen Marktteilnehmern verglichen.

Durch Gegenüberstellung der in den vergangenen zehn Jahren von BASF prognostizierten Öl- und Gaspreise mit den tatsächlichen Jahresdurchschnittspreisen haben wir uns von der Eignung des Schätzverfahrens und der daraus resultierenden Prognosen für Zwecke der bilanziellen Bewertung überzeugt.

Darüber hinaus haben wir auf Basis von durch BASF erstellten Alternativszenarien die Auswirkungen einer Variation des Öl- und Gaspreisszenarios auf die Wertminderungsprüfung bei erstmaliger Klassifizierung des nicht fortgeführten Geschäftsbereichs analysiert. Wir haben uns von der Angemessenheit der den Alternativszenarien zugrunde liegenden Annahmen überzeugt.

Ferner haben wir beurteilt, ob der Anhang ausreichende und angemessene Angaben zu dem von BASF angenommenen Öl- und Gaspreisszenario sowie den damit verbundenen Schätzunsicherheiten enthält.

Unsere Schlussfolgerungen

Die Klassifizierung des Öl- und Gas-Geschäftss als nicht fortgeführter Geschäftsbereich ist sachgerecht und steht in Einklang mit IFRS 5. Die dem nicht fortgeführten Geschäftsbereich zugeordneten Vermögenswerte und Schulden sind sachgerecht abgegrenzt und bewertet und die damit zusammenhängenden Erläuterungen im Konzernanhang sind vollständig und sachgerecht.

Die der Wertminderungsprüfung bei erstmaliger Klassifizierung des nicht fortgeführten Geschäftsbereichs zugrunde gelegten Öl- und Gaspreisannahmen des Vorstands sind insgesamt angemessen. Die bei der Erstellung der unternehmensinternen Prognosen vorgenommenen Einschätzungen und getroffenen Annahmen sind hinreichend dokumentiert und begründet. Insgesamt stellen die Öl- und Gaspreisprognosen der BASF damit eine vertretbare Bewertungsgrundlage dar.

Die Erläuterungen im Konzernanhang zu dem von BASF angenommenen Öl- und Gaspreisszenario als eine wesentliche Quelle von Schätzunsicherheiten sind ausreichend detailliert und angemessen.

Sonstige Informationen

Der Vorstand ist für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen:

  • die im Abschnitt „Prüfungsurteile“ genannten, nicht inhaltlich geprüften Bestandteile des Konzernlageberichts,
  • die übrigen Teile des BASF Berichts 2018, mit Ausnahme des geprüften Konzernabschlusses und Konzernlageberichts sowie unseres Bestätigungsvermerks.

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

  • wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zum Konzernlagebericht oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
  • anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Auftragsgemäß haben wir eine gesonderte betriebswirtschaftliche Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung durchgeführt. In Bezug auf Art, Umfang und Ergebnisse dieser betriebswirtschaftlichen Prüfung weisen wir auf unseren Prüfungsvermerk vom 20. Februar 2019 hin.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht

Der Vorstand ist verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften sowie den IFRS insgesamt in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner ist der Vorstand verantwortlich für die internen Kontrollen, die er als notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses ist der Vorstand dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat er die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist er dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.

Außerdem ist der Vorstand verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist der Vorstand verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Konzernlagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und Konzernlageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Konzernlageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der vom Vorstand angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der vom Vorstand dargestellten geschätzten Werte und den damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des vom Vorstand angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften sowie der IFRS insgesamt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.
  • holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.
  • beurteilen wir den Einklang des Konzernlageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den vom Vorstand dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Konzernlagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben des Vorstands zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit dem Prüfungsausschuss unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber dem Prüfungsausschuss eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihm alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit dem Prüfungsausschuss erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 4. Mai 2018 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 23. Juli 2018 von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragt. Wir sind einschließlich erfolgter Verlängerung gemäß § 318 Abs. 1a HGB ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2006 als Konzernabschlussprüfer der BASF SE tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.

Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Alexander Bock.

Frankfurt am Main, den 20. Februar 2019

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

gez. Sailer
Wirtschaftsprüfer

gez. Bock
Wirtschaftsprüfer