1.4 – Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für die einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung werden in den jeweiligen Abschnitten des Anhangs erläutert.

Unternehmenszusammenschlüsse: Bei Unternehmenszusammenschlüssen werden die übernommenen Vermögenswerte und Schulden zum beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der erstmaligen Beherrschung bewertet. Die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts der erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden zum Zeitpunkt des Erwerbs sowie der Nutzungsdauern der erworbenen Vermögenswerte ist mit Annahmen verbunden. Die Bewertung basiert in großem Umfang auf prognostizierten Zahlungsströmen. Die tatsächlichen Zahlungsströme können von diesen signifikant abweichen. Der Kaufpreisaufteilung wesentlicher Unternehmenszusammenschlüsse werden in der Regel externe unabhängige Gutachten zugrunde gelegt. Die Bewertungen bei Unternehmenszusammenschlüssen basieren auf Informationen, die zum Erwerbszeitpunkt existierten.

Zur Veräußerung gehaltene Gruppen von Vermögenswerten und Schulden beziehungsweise Veräußerungsgruppen: Hierunter fallen separat in der Bilanz ausgewiesene Vermögenswerte sowie direkt mit ihnen in Verbindung stehende Schulden, deren Veräußerung im Rahmen einer Transaktion höchstwahrscheinlich ist. Eine Transaktion wird als höchstwahrscheinlich eingeschätzt, wenn keine wesentlichen Risiken für den Vollzug der Transaktion bestehen, was regelmäßig den Abschluss verbindlicher Verträge erfordert. Die als Veräußerungsgruppe klassifizierten Vermögenswerte und Schulden werden zum niedrigeren Wert aus der Summe der Buchwerte und dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten angesetzt; ausgenommen hiervon sind Vermögenswerte, die nicht unter die Bewertungsregeln des IFRS 5 fallen. Die planmäßige Abschreibung langfristiger Vermögenswerte und die Anwendung der Equity-Methode werden ausgesetzt.

Nicht fortgeführte Geschäfte: Aufgegebene Geschäftsbereiche, die als zu Veräußerungszwecken gehalten eingestuft wurden, werden in Übereinstimmung mit IFRS 5 im Abschluss von BASF als nicht fortgeführtes Geschäft dargestellt. Bis zum Abschluss der Transaktion wird das Ergebnis nach Steuern des aufgegebenen Geschäftsbereichs im Ergebnis nach Steuern der BASF-Gruppe als separater Posten (Ergebnis nach Steuern aus nicht fortgeführtem Geschäft) gezeigt. Zudem werden die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des aufgegebenen Geschäftsbereichs in eine Veräußerungsgruppe (Vermögen beziehungsweise Schulden der Veräußerungsgruppe) umgegliedert. Die Kapitalflussrechnung wird nicht angepasst. Die Aktivitäten des nicht fortgeführten Geschäfts werden in der Berichterstattung keinem berichtspflichtigen Segment zugeordnet.

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Anmerkung 3
Anmerkung 5

Schätzungen oder Annahmen bei der Erstellung des Konzernabschlusses

Die Höhe der im Konzernabschluss ausgewiesenen Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Rückstellungen, der Eventualverbindlichkeiten oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen ist von Schätzungen, Annahmen sowie der Ausübung von Ermessensspielräumen abhängig. Spezifische Schätzungen oder Annahmen für einzelne Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden werden im jeweiligen Abschnitt des Anhangs erläutert. Diese richten sich nach den Verhältnissen und Einschätzungen am Bilanzstichtag und beeinflussen insoweit auch die Höhe der ausgewiesenen Erträge und Aufwendungen der dargestellten Geschäftsjahre. Derartige Annahmen betreffen insbesondere die Festlegung abgezinster Zahlungsströme im Rahmen von Werthaltigkeitstests und Kaufpreisallokationen, der Nutzungsdauer des abnutzbaren Sachanlagevermögens oder immaterieller Vermögenswerte, den Wertansatz von Beteiligungen sowie die Bemessung von Rückstellungen beispielsweise für Versorgungsleistungen für Arbeitnehmer, Gewährleistungen, Preisnachlässe, Umweltschutz oder Steuern. Bestehende Unsicherheiten werden bei der Wertermittlung angemessen berücksichtigt, jedoch können tatsächliche Ergebnisse von den Schätzungen abweichen.

Werthaltigkeitsprüfungen (Impairment-Tests) werden für Vermögenswerte durchgeführt, wenn bestimmte Indikatoren (Triggering Events) auf eine mögliche Wertminderung hinweisen. Zu den externen Indikatoren zählen beispielsweise Veränderungen in den Kundenbranchen, bei den verwendeten Technologien sowie eine rückläufige Konjunkturentwicklung. Eine reduzierte Profitabilität der Produkte, geplante Restrukturierungsmaßnahmen oder physische Schäden der Vermögenswerte stellen interne Indikatoren für eine Wertminderung dar. Bei einem Impairment-Test werden die fortgeführten Buchwerte der Vermögenswerte mit dem erzielbaren Betrag der Vermögenswerte verglichen. Der erzielbare Betrag ist der höhere Wert aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und Nutzungswert (Value in Use). In der Regel wird der Nutzungswert mithilfe von Discounted-Cashflow-Verfahren bestimmt. Die Schätzung der Zahlungsströme und die getroffenen Annahmen basieren auf den jeweils zum Bilanzstichtag verfügbaren Informationen über die zukünftige Entwicklung des operativen Geschäfts und können von den tatsächlichen künftig eintretenden Entwicklungen abweichen. Zur Überprüfung der Werthaltigkeit werden langfristige Ertragsprognosen für die zahlungsmittelgenerierende Einheit vor dem Hintergrund der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung getroffen. Von wesentlicher Bedeutung für die Werthaltigkeitsprüfung ist der gewichtete Kapitalkostensatz (WACC) gemäß dem Capital Asset Pricing Model. Dessen Komponenten sind der risikofreie Zins, die Marktrisikoprämie sowie ein branchenüblicher Zuschlag für das Kreditrisiko (Spread). Weitere wichtige Annahmen sind die Prognose für den Detailplanungszeitraum sowie die angewendete Wachstumsrate. Für die Werthaltigkeitsprüfung von Veräußerungsgruppen ist zwingend der beizulegende Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten zu ermitteln, für dessen Ermittlung spezifische, auf die jeweilige Transaktion bezogene Annahmen zu treffen sind.

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Anmerkung 3
Anmerkung 14

Eine Wertminderung wird vorgenommen, wenn der erzielbare Betrag unter dem Buchwert liegt. Die Wertminderung des Vermögenswerts (ohne Geschäfts- oder Firmenwert) erfolgt in Höhe des Unterschieds zwischen dem bisherigen Buchwert und dem erzielbaren Betrag.

Die Werthaltigkeitsprüfung beim Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill-Impairment-Test) erfolgt auf Basis zahlungsmittelgenerierender Einheiten, die bei BASF überwiegend den Geschäftseinheiten, in Einzelfällen auch den Unternehmensbereichen entsprechen. Falls ein Wertberichtigungsbedarf vorliegt, wird in einem ersten Schritt der bestehende Geschäfts- oder Firmenwert gegebenenfalls vollständig abgeschrieben. Besteht danach weiterhin Wertberichtigungsbedarf, wird dieser auf die übrigen Vermögenswerte der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten verteilt. Vorzunehmende Wertminderungen auf Geschäfts- oder Firmenwerte werden in den Sonstigen betrieblichen Aufwendungen erfasst.

Für das Jahr 2021 plant BASF mit einem Ölpreis von 50 US$/bbl (Brent) und einem Gaspreis von rund 14 €/MWh (rund 5 US$/mmBtu).